Die aktuelle Debatte um ein eventuell generelles Verbot einer völligen Körpervermummung, bekannt unter den Begriffen „Vermummungsgesetz“ oder gar „Burkagesetz“1, hat die Jungen Demokraten dazu angeregt Position zu beziehen.

Entfacht von der Angst vor weiteren terroristischen Akten und das Umhergehen des Misstrauens gegenüber jeglichem Fremderscheinen, entstand das Bild der potenziellen Burka-terroristin, da sie unidentifizierbar, muslimisch-zugehörig und uneinschätzbar zugleich auftritt. Als ob sie nicht nur ihre Weiblichkeit, sondern auch ihre Absichten verschleiern wolle. Abgesehen davon, dass die „Burka“ zum Feindbild per se wurde, muss doch berücksichtigt werden, dass jeder Attentäter seine Absichten und Waffen zu verschleiern versuchen würde und sei es unter einem Mantel mit Hut – übrigens hierzulande eine sehr unauffälligere Art des Versteckspiels.

Sicherlich liegt es im Aufgabenbereich der Regierung die Sicherheit der Bürger, wie auch das Gefühl der Sicherheit, zu garantieren. Aber könnte ein solch generelles Verbot der Körperverschleierung diesen Schutz vor möglichen Attentätern garantieren? Oder müssen wir uns eingestehen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesbrecher sich vorsätzlich an keine Gesetze halten wird? Wird er sich an das „Vermummungsgesetz“ halten oder wird er versuchen so unauffällig wie möglich aufzutreten und nichts desto trotz seine Identität zu verstecken? Sind das Tragen von Waffen und die Absicht / Ausführung eines Attentats nicht bereits straffällig genug? Auch sollte bedacht werden, dass der Träger einer Sturmhaube Gefahr bereits signalisiert, und als möglicher Attentäter leichter in der Masse zu orten ist als ein Hutträger, dessen Gesicht ebenfalls bedeckt ist.

Das heissdiskutierte generelle „Vermummungsverbot“ soll wohl auch die Angst der luxemburgischen Bürgerinnen nehmen, zu einem unbekannten Moment in der Zukunft gezwungen zu werden eine solche Körperverschleierung zu tragen. Sicher wird auch diskutiert, inwiefern betroffene Muslima es überhaupt ertragen können mit ihrer Verschleierung zu leben.

Das besagte Verbot nimmt zum einen jenen Muslima die Freiheit ihren Körper verhüllen zu wollen. Zum anderen werden jene Muslima, die dazu gezwungen werden sich zu „vermummen“, nicht an Freiheit gewinnen, sondern verlieren, indem sie fortan gezwungen sein werden das Haus nicht mehr zu verlassen.

Aus liberaler Sicht kann ein solches Verbot die Freiheit der Frauen nicht schützen, sondern wird die Freiheit einiger Frauen noch weiter einschränken. Eine solche Einschränkung der individuellen Freiheiten (Bewegungsfreiheit, Selbstbestimmungsfreiheit, Freiheit der offenen Zurschautragung religiöser Zugehörigkeit), wäre nur hinnehmbar in Betracht einer konkreten Bedrohung zum Schutz aller Bürger.

Insofern die Einschränkung durch eine Vermummung selbstgewählt ist, ist diese aus liberaler Sicht auch als persönlich freie Entscheidung hinzunehmen, sei es die Verschleierung, das Tragen von Schals, Hüten, Caps oder andere gesichtsbedeckende Massnahmen, wie die Gesichtsbemalung für den Fasching.

Dennoch sind sich die JDL bewusst, dass die Bürger zunehmend geschützt werden sollten und die Freiheiten der Frau auch heute noch gestärkt werden müssen.

Die Jungen Demokraten schlagen vor, diese zwei Probleme nicht mit einem Schlag vom Tisch fegen zu wollen, sondern sie getrennt zu behandeln – die Frage des Schutzes der Bürger, und die der Freiheit der Selbstbestimmung der Frauen!

Die JDL schlägt vor, ein Gesetz zu schaffen, welches es verbietet einer zweiten/anderen Person die Verschleierung vorzuschreiben. Ein solches Gesetz könnte das Bewusstsein der Selbstbestimmung jener Frauen stärken, die unter einer auferlegten Verschleierung zu leiden haben und nahezu über kein Instrument verfügen sich gegen den Bevormunder aufzulehnen. Zudem würde ein solcher Ansatz das gleiche Sicherheitsgefühl bei den westlich gekleideten Bürgerinnen hervorrufen als ein generelles Vermummungsverbot: die Sicherheit nicht gezwungen zu werden sich zu „vermummen“. Im Vergleich zum Verbot des Tragens einer Vermummung würde das Verbot des Kleidungszwanges nicht jene Frauen einschränken, die sich freiwillig dazu entschlossen haben sich zu verschleiern und jene Leidenden nicht weiter in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken. Mit diesem Ansatz würde der Verursacher einer Freiheitseinschränkung bestraft, anstatt bereits in ihren Freiheiten eingeschränkten Frauen weiter zu bestrafen und einzuschränken.

Weiterhin sollten öffentliche Gebäude, Ladenbesitzer, Banken u.ä. entscheiden können ob sie die Identifizierbarkeit der eintretenden Personen fordern.

Verschleierte, Beschalte, Bemützte, Behütete und Verkleidete sollen sich jedoch ansonsten frei bewegen können und ihr Gesicht im Falle einer Kontrolle zeigen.

1 Die Vermummung wird hier nicht mit der Verschleierung gleichgesetzt, sondern die religiös bedingte Verschleierung wird als eine Form der Vermummung verstanden.

 

Position_Vermummungsgesetz

„Ja“ zum Verbot des Verschleierungszwanges“ – „Nein“ zum generellen Verbot der individuellen Kleidungsfreiheit!